13. März 2016

Unklarheiten im Frauenstatut aus dem Weg räumen – Einberufung einer Frauenversammlung



Nehme folgende Änderungen im Frauenstatut vor:
– Benenne §2 “Frauenversammlung“ um in “Öffnung quotierter Plätze“
– Füge ein §4 “Frauenversammlung“:
“In den von §2 und §3 beschriebenen F:ällen kann eine Frau einen Geschäftsordnungsantrag auf die Einberufung eines Frauenforums stellen. Zur Abstimmung über diesen Antrag, über den mit einfacher Mehrheit entschieden wird, sind nur die anwesenden Frauen der Mitgliederversammlung berechtigt. Die Frauenversammlung findet im Plenum, unter Ausschluss der Männer, statt.“
– Ändere bisherigen §4 “Redelisten“ in §5 usw. (Anpassung der Nummerierung)
Begründung:
Über die Öffnung quotierter Plätze oder gesonderte Abstimmungen zu „Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von Frauen berühren oder von denen Frauen besonders betroffen sind“ (§3 Frauenstatut) wird eine Aussprache und Abstimmung unter den Frauen, unter Ausschluss der männlichen Mitglieder, im Plenum durchgeführt. Bisher gehörte es zur gängigen Praxis, dass diese Prozedur über den Geschäftsordnungsantrag einer Frau, bei dem nur weibliche Mitglieder stimmberechtigt sind und welcher mit einfacher Mehrheit anzunehmen ist, in Gang gesetzt wurde.
Dieses Vorgehen ist jedoch im Frauenstatut formal nicht geregelt. Über den Vorgang der Einberufung einer Frauenversammlung sowie der Frage welche Mitglieder bei einem solchen Antrag stimmberechtigt sind, finden sich in der bisherigen Version des Frauenstatuts keine Regelungen. Mit unserem Änderungsantrag wollen wir das Frauenstatut an die gängige Praxis anpassen und diese Lücke beheben.

Beschluss der Landesmitgliederversammlung am 13.3.2016 in Velbert



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