18. Juni 2016

Artenschutz baurechtlich stärken! Vogelschlag vermeiden.



Artenschutz baurechtlich stärken! Vogelschlag vermeiden.

Die Grüne Jugend NRW setzt sich für eine umfassende und optimierte Umsetzung von bestehenden baurechtlichen Vorgaben im Sinne des Tier- und Artenschutzes ein.
Die unteren Landschaftsbehörden sowie Baubehörden müssen dazu angehalten werden bei Bauplanungen und -abnahmen die vorhandenen gesetzlichen Regelungen nach §1 (6) Baugesetzbuch (BauGB) durchzusetzen, welcher unter Punkt 7. vorschreibt „[…] die Auswirkungen auf Tiere […]“ zu berücksichtigen. Nachkontrollen müssen häufiger durchgeführt werden und Bußgelder bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben verhängt werden. Dazu sollen standardisierte Verfahren erarbeitet, etabliert und kommuniziert sowie die Freiwilligkeit der Bauherr*innen abgeschafft werden.
Insbesondere der Vogelschutz liegt uns dabei am Herzen.
Die Grüne Jugend NRW fordert einen konsequenten Artenschutz und setzt sich für die Vermeidung von Vogelschlag an Glas ein!
Begründung:
Alle wildlebenden Vogelarten in Deutschland sind nach §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt. Allerdings wird bis heute nicht vogelsicher gebaut und der Artenschutz wird unter anderem durch das Massenmordinstrument Glas an vielen Orten zunichte gemacht. Zudem wird das Bauen mit Glas immer beliebter.
Manche Arten sind regional oder überregional schon so stark gefährdet, dass der Verlust  jedes weiteren Tieres populationsgefährdend sein kann. Österreich hat deshalb beispielsweise bereits eine Norm (ONR191040) zur Prüfung der Wirksamkeit von Mustern auf Glas für den Vogelschutz eingeführt.
Viele Bauten hätten aufgrund von Reflektionen oder Spiegelungen, Eckverglasung, Transparenz und nächtlicher Beleuchtung ohne Schutzmaßnahmen für Vögel nicht genehmigt werden dürfen. Vögel können Glas nicht erkennen, fliegen in dem Glas spiegelnde, oder durch dieses hindurch sichtbare, Ziele an und sterben durch die enorme Geschwindigkeit des Aufpralls. Bereits bei der Herstellung kann Glas jedoch so bearbeitet werden, dass es für Vögel ungefährlich ist. Beispiele sind Milchglas, Ornamentglas sowie aufgedruckte oder eingeätzte Muster. Auch nachträglich können sichtbare Punkt- oder Linienmuster auf bestehende Glasflächen aufgebracht werden, welche die Belichtung der verglasten Räume in keiner Weise einschränken. Der Kreativität sind dabei keine Grenzen gesetzt, solange unter anderem die sogenannte „Handflächenregel“ eingehalten wird.
In Europa führt die Gefahrenquelle Glas zu geschätzt 250.000 Vogelopfern täglich und damit bis zu geschätzt 90 Millionen jährlich während nach weiteren Studien mindestens 18 Millionen Vögel in Deutschland jedes Jahr betroffen sind. Glas tötet dabei jede Art zu jeder Jahres- oder Tageszeit und das auch schon an kleinen Glasflächen. Vogelschlag ist zum zweitwichtigsten Grund für die Gefährdung von Vogelbeständen geworden, auch weil die bisher als hilfreich erachteten Maßnahmen wie das Aufkleben von Vogelsilhouetten und UV-reflektierende Fenster nachweislich nicht ausreichend helfen.
Viele Sperlingsvogelarten, wie Elstern oder Raben, aber ebenso weitere Gruppen, wie falkenartige Raubvögel, Rotmilan und Sperber, aber auch Mauersegler, Stockenten und Felsentauben, welche nahe Verwandte der Haustaube sind, können kein UV-Licht sehen.
Dazu kommt, dass die industriell bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen häufig keine ausreichend günstigen Lebensbedingungen mehr für die Vogelwelt bieten und Städte vermehrt zu Zufluchtsorten werden. Die Städtebauplanung ist angehalten sich diesen Umständen anzunehmen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen zu ergreifen, da hier die größte Gefahr für Vogelsterben besteht.
In Österreich gab es zu der Norm (ONR 191040) zur Prüfung der Wirksamkeit von Mustern auf Glas seit 2006 in der Biologischen Station Hohenau-Ringelsdorf Flugtunnelversuche, welche als die umfassendsten und methodisch sichersten empirischen Testreihen zur Bewertung von Glasschutzmaßnahmen gelten. Die Ergebnisse dazu wurden von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach 2012 veröffentlicht.
Der Artenschutz sollte ordnungsrechtlich spätestens während der Baugenehmigung abgehandelt werden. Bei bereits bestehenden Gebäuden, an denen Vogelschlag nachgewiesen werden kann, können die Umweltbehörden die Beseitigung der potentiellen Gefahrenquellen nach §3 (2) BNatschG anordnen. Zusätzlich unterstützt werden diese Vorgaben durch das Umweltschadensgesetz. Dabei sind „nachteilige Auswirkungen auf Zugvögel (z.B. Schwalben, Rotkehlchen, Hausrotschwanz) und Vögel des Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie (z. B. Neuntöter) zu ermitteln und artenschutzrechtlich abzuhandeln“.
Die beispielhaft angeführte Initiative im Vogelschutz betrachtet die Grüne Jugend NRW als vorbildlich und wünscht sich auch für andere Tierarten vergleichbare Testreihen.

Beschluss der Landesmitgliederversammlung am 18.06.2016 in Hattingen.



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