Satzung der GJ NRW

§1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

  1. Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND NRW. Die GRÜNE JUGEND NRW ist als selbstständige Vereinigung die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW. Die GRÜNE JUGEND NRW organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND NRW dürfen dem Grund­konsens der Partei nicht wider­sprechen.

  2. Der Sitz der Organisation ist Düsseldorf.
  3. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Die GRÜNE JUGEND NRW ist die räumlich zuständige Untergliederung der GRÜNEN JUGEND Bundesverband.

§2 Aufgaben

Die GRÜNE JUGEND NRW stellt sich folgenden Aufgabenfeldern:

  1. Vernetzung und Unterstützung der Arbeit von grünnahen Jugendgruppen im Tätigkeitsbereich, sowie deren Aufbau und Neugründung.

  2. Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit.

  3. Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und Interessengruppen und sonstigen Organisationen außerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW.

  4. Vertretung der Ziele und Grundsätze der GRÜNEN JUGEND NRW innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW entsprechend den geltenden Beschlüssen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied in der GRÜNEN JUGEND NRW kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres werden.

  2. Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW automa­tisch Mitglied in der GRÜNEN JUGEND NRW. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landes­vorstand der GRÜNEN JUGEND NRW in Textform erklärt werden.

  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation in Deutschland außer allen Organisa­tionen, die zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zählen, ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND NRW und in einer faschistischen Organisation schließen sich aus.

  4. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW sind zugleich Mitglied der GRÜNEN JUGEND Bundes­verband.

  5. Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist entweder beim Landesverband oder beim Bundesverband möglich. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Dieser kann den Aufnahmeantrag innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Eingang des Antrages zurückweisen. Eine Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in in Textform zu begründen. Ist die Frist von vier Wochen verstrichen, ohne dass der jeweilige Vorstand den Mitgliedsantrag zurückgewiesen hat, gilt die/der Antragsteller*in als aufgenommen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages an den Landesvorstand kann die/der Bewerber*in beim Landesschiedsgericht Einspruch einlegen. Das Bundesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Bundes­verband ist in den Fragen der Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit Vollendung des 28. Lebensjahres. Der Austritt ist gegenüber dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand in Textform zu erklären.

  7. Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND NRW verstößt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND NRW Ausschluss beim Landesschieds­gericht bean­tragen, eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Bundes­verband ist möglich. Die Landesmitgliederversammlung kann den Beschluss des Bundesschieds­gerichts mit einer 2/3-Mehr­heit aufheben.

  8. Jedes Mitglied hat bei Wahlen innerhalb der GRÜNEN JUGEND NRW aktives und passives Wahl­recht. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND NRW teilzu­nehmen. Für alle Ämter innerhalb der GRÜNEN JUGEND NRW können nur Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der GRÜNEN JUGEND NRW besetzten Ämter verloren.

  9. Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW zahlen eines Mindestjahresbeitrag. Näheres regelt die Finanz­ordnung der GRÜNEN JUGEND Bundesverband. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sind, ist der Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.

  10. Die Fördermitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag in Textform beantragt und bei positivem Entscheid des Vorstands vollzogen. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.

  11. Bei der GRÜNEN JUGEND NRW kann jede*r mitarbeiten auch ohne Mitglied zu werden. §3c gilt ent­sprechend.

§4 Gliederung und Aufbau

  1. Jugendgruppen auf Orts-, Kreis- oder Bezirksverbandsebene können als Basisgruppe anerkannt werden. Basisgruppen verpflichten sich, die Gleichberechtigung aller Geschlechter im Verband zu fördern. Als Bezirksverband können solche Basisgruppen anerkannt werden, die sich aus mindestens 3 Basis­gruppen auf Orts- oder Kreisebene als Bezirksverband zusammensetzen. Das regionale Einzugsgebiet wird durch die Bezirksverbandsstruktur von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW definiert; Ausnahmen kann die Basisgruppe in ihrer Satzung festlegen.

  2. Über die Anerkennung beschließt die Landesmitgliederversammlung auf Antrag in Textform mit absoluter Mehrheit.

  3. Basisgruppen können von der Landesmitgliederversammlung auf Antrag in Textform mit einer 2/3-Mehr­heit aus der GRÜNEN JUGEND NRW ausgeschlossen werden. Zu einem Antrag auf Ausschluss einer Basis­gruppe findet keine Aussprache statt, eine Empfehlung in Textform des Schiedsgerichts muss durch den Landesvorstand eingeholt und der Landesmitgliederversammlung zugänglich gemacht werden.

§5 Landesmitgliederversammlung (LMV)

  1. Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der GRÜNEN JUGEND NRW. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.

  2. Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Landesvorstand muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen in Textform dazu ein­laden. Die Ladungsfrist kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Dring­lichkeit ist von der LMV zu Beginn ihrer Sitzung festzustellen. Eine außerordent­liche Mitgliederver­sammlung ist auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder oder auf Antrag von acht Basisgruppen einzu­berufen.

  3. Die Landesmitgliederversammlung

    1. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der GRÜNEN JUGEND NRW,

    2. nimmt Berichte des Landesvorstandes, der Basisgruppen und Arbeitskreise, anderen Gliederungen sowie der Delegierten zu anderen Versammlungen entgegen,

    3. beschließt über den Haushalt

    4. beschließt über eingebrachte Anträge,

    5. beschließt im Vorfeld von Wahlen über Fragen des Wahlkampfes, insbesondere die Grundzüge seiner Organisation, die inhaltliche Ausgestaltung, sowie Unterstützungsbekundungen von Seiten des Verbandes,

    6. erkennt Basisgruppen an und beschließt über den Ausschluss von Basisgruppen,

    7. erkennt Arbeitskreise an und ab,

    8. beschließt und ändert die Satzung, die Schiedsordnung, das Zeitungsstatut, das AK-Statut und das Gleichberechtigungs­statut,

    9. wählt turnusgemäß auf der letzten Landesmitgliederversammlung im Jahr den Landesvorstand,

    10. entlastet auf der letzten Landesmitgliederversammlung im Jahr den Landesvorstand,

    11. wählt turnusgemäß auf der letzten Landesmitgliederversammlung im Jahr die Redaktion des Mitglie­dermagazins,

    12. wählt Delegierte,

    13. wählt das Landesschiedsgericht,

    14. wählt die Rechnungsprüfer*innen und nimmt ihren Bericht entgegen.

  4. Die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll einer Landesmit­gliederversammlung muss auf der darauf folgenden Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehr­heit angenommen werden.

  5. Anträge können von Mitgliedern, Basisgruppen, Arbeitskreisen und dem Landesvorstand einge­bracht und unterstützt werden.

  6. Es gelten entsprechend die Regelungen der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND NRW, welche die LMV mit absoluter Mehrheit beschließt und ändert.

§6 Basisforum

  1. Das Basisforum ist die Vertretung der Basisgruppen auf Landesebene. Es dient der Vernetzung der Basis­gruppen untereinander, der Vernetzung der Basisgruppen mit dem Landesvorstand und der Diskussion aktueller politischer Fragen.

  2. Das Basisforum tagt mindestens zweimal jährlich. Der Landesvorstand lädt die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen dazu ein. Das Basisforum kann auch in digitaler Form stattfinden.

§7 Landesvorstand

  1. Der ehrenamtlich tätige Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND NRW im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung aus. Er vertritt die GRÜNE JUGEND NRW nach innen und außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW. Der Lan­desvorstand stellt die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle ein. Zentrale Kernaufgaben der Lan­desvorstandarbeit sind u.a.:

    1. Finanzangelegenheiten,

    2. Öffentlichkeitsarbeit,

    3. interne Vernetzung und Koordinierung der Basisgruppen,

    4. Koordinierung von Bildungsangeboten,

    5. Bündnisarbeit und Kooperation.

  2. Der Landesvorstand setzt sich jeweils zusammen aus:

    1. zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA*,

    2. einer/m Schatzmeister*in,

    3. einer/m Politischen Geschäftsführer*in und

    4. vier Beisitzer*innen.

  3. Die Sprecher*innen, die/der Schatzmeister*in und die/der politische Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden Landesvorstand. Der geschäftsführende Landesvorstand sowie der Landesvor­stand insgesamt müssen mindestens zur Hälfte aus FINTA* bestehen.

  4. Der Landesvorstand wird auf der Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach zwei Amtsjahren in Folge benötigt der/die Kandidat*in min­destens 2/3 der abgegebenen Stimmen. Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl wählt die Lan­desmitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des gesamten Landesvorstandes.

  5. Gleichzeitige Mitgliedschaft im Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND NRW und im Bundes­vorstand der GRÜNEN JUGEND, eines anderen Landes- oder des Bundesvorstandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Europaparlamentes, des Deutschen Bundestages oder des Land­tages NRW schließt sich ebenso aus, wie ein berufliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND NRW.

  6. Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesmitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag sechs Wochen vor der LMV gestellt wurde. Der Antrag muss der Einladung beigefügt werden.

  7. Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind gleichberechtigt und in politischen Fragen einzelvertretungs­berechtigt. Der Landesvorstand ist gemeinsam für den Haushalt verantwortlich.

  8. Der Landesvorstand muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer Landesmitglieder­versammlung einen Rechenschaftsbericht in Textform vorlegen.

  9. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

§ 8a Bildungsteam

  1. Zur Planung der politischen Bildungsarbeit wird ein Bildungsteam gebildet,
    dem vier von der Landesmitgliederversammlung gewählten Mitglieder angehören
    sowie zwei Mitglieder, die der Landesvorstand aus seinen Reihen ernennt.
    Das Bildungsteam ist quotiert zu besetzen.
  2. Das Bildungsteam ist gemeinsam mit dem Landesvorstand für die
    Planung,Evaluierung und Weiterentwicklung der Bildungsarbeit der GRÜNEN JUGEND
    NRWzuständig und kann durch projektbezogene Teams bei der Umsetzung von
    Veranstaltungen unterstützt werden.

§ 8b Weitere Delegationen und Teamstrukturen

  1. Der Landesvorstand kann darüber hinaus für eine Dauer von höchstens einem
    Jahr organisatorische Aufgaben, die nicht den Kern der Arbeit des
    Landesvorstands betreffen, an Mitglieder delegieren. Eine Wiedereinsetzung ist
    nach den Vorgaben von § 8b Abs. 2 möglich. Die vorzeitige Beendigung eines
    Einsatzes in einer Delegation oder Teamstruktur ist durch den Landesvorstand
    oder die Mitgliederversammlung möglich.
  2. Bei Aufgaben von langer Dauer und/oder erhöhter politischer Relevanz ist
    dafür ein transparenter und für alle zugänglicher Ausschreibungsprozess zu
    gewährleisten. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die Aufgaben eine Dauer von
    mindestens 8 Wochen umfassen. Die Personen werden bei der Ausführung der
    delegierten Aufgaben eng vom Landesvorstand begleitet. Für die Umsetzung dieser
    Aufgaben bleibt allein der Landesvorstand rechenschaftspflichtig.
  3. Die Delegationen und Teams sind in sich nach den Bestimmungen der Satzung
    quotiert zu besetzen, wenn sie aus mehr als einer Person bestehen. Außerdem soll
    auf eine Gesamtquotierung aller Delegationen und Teams sowie auf eine
    vielfältige Zusammensetzung geachtet werden.

§9 Arbeitskreise

Arbeitskreise sind landesweite Arbeitsgemeinschaften, die sich zu spezifischen Themen treffen und den Landes­vorstand in der inhaltlichen politischen Arbeit beraten. Beschlüsse eines Arbeitskreises sind nicht bindend für die Arbeit der GRÜNEN JUGEND NRW. Ein Arbeitskreis wählt mindestens zwei Koordinator*innen, wobei das Gleichberechtigungs­statut greift. Die genaue Anzahl der zu wählenden Koordinator*innen ist zu Beginn der AK-Sitzung von den anwe­senden mit einfacher Mehrheit festzulegen. Die An- und Aberkennung von Arbeitskreisen erfolgt auf Antrag auf der Landesmitgliederversammlung. Sie ist befristet auf ein Jahr, höchstens jedoch bis zur ersten Landesmitglieder­versammlung im Kalenderjahr. Auf dieser Landesmitgliederversammlung können sich alle Arbeitskreise bestätigen oder neu anerkennen lassen.

Näheres regelt das AK-Statut.

§10 Mitgliedermagazin

  1. Die GRÜNE JUGEND NRW gibt ein Mitgliedermagazin heraus. Diese wird durch eine unabhängige Redaktion erstellt. Sie ist den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND NRW verpflichtet.

  2. Die sechs Redaktionsmitglieder werden von der Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Der Redaktion darf maximal ein Mitglied des Landesvorstandes angehören. Die Redaktion ist quotiert zu besetzen.

  3. Näheres regelt das Zeitungsstatut, das mit absoluter Mehrheit von einer Landesmitglieder­versammlung beschlossen und geändert wird.

§11 Landesschiedsgericht

  1. Die Landesmitgliederversammlung wählt das Landesschiedsgericht auf ein Jahr.

  2. Näheres regelt die Schiedsordnung, die eine LMV mit 2/3-Mehrheit beschließt und ändert.

§12 Finanzen

  1. Der Landesvorstand legt der Landesmitgliederversammlung einmal im Jahr in Textform einen Haus­haltsplan für das Folgejahr und einen detaillierten Jahresabschluss in Textform für das Vorjahr vor. Beide müssen zu Beginn der Landesmitgliederversammlung allen Mitgliedern zugänglich ausliegen.

  2. Die Landesmitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, mindestens die Hälfte FINTA*, für die Dauer von einem Jahr. Die Rechnungsprüfer*innen prüfen die Ordnungs­mäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.

  3. Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Sie dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND NRW befinden. Rechnungs­prüfer*innen dürfen nicht an der Erstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts teilgenommen haben.

  4. Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Landesmitgliederversammlung in Textform und stellen den Antrag auf Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten.

§13 Delegierte

  1. Die GRÜNE JUGEND NRW hat einen Sitz im Landesparteirat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW.

  2. Die GRÜNE JUGEND NRW hat einen Sitz im Landesfinanzrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW.

  3. Die GRÜNE JUGEND NRW entsendet zwei Delegierte an die Landesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW, davon mindestens eine FINTA*.

  4. Die GRÜNE JUGEND NRW entsendet zwei Delegierte an den Bundesfinanzrat der GRÜNEN JUGEND, davon mindestens eine FINTA*
  5. Die GRÜNE JUGEND NRW entsendet eine nach § 9 Abs. 2 der Bundessatzung bestimmte Anzahl an Delegierten zum Länderrat, wovon mindestens eine Person aus dem Landesvorstand delegiert und aus dessen Reihen bestimmt wird.
  6. Der Landesvorstand entsendet in die Bezirksvorstände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW je eine beratende Person, sofern dies die Satzung des jeweiligen Bezirks vorsieht. Die Entsendung erfolgt für zwei Jahre.
  7. Die GRÜNE JUGEND NRW entsendet stimmberechtigte Delegierte zu den Bezirksräten der Bezirksverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW, sofern dies die Satzung des jeweiligen Bezirksverbands vorsieht. Die Anzahl regeln die Satzungen der Bezirksverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW.
 

§14 Allgemeine Bestimmungen

  1. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag von 5% der anwesenden Mitglieder wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

  2. Wahlen sind immer geheim durchzuführen.

  3. Entscheidungen werden, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit getroffen.

  4. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde. Satzungsänderungsanträge müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein und sollen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Änderungsanträge zu diesen Anträgen haben eine Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Eine Satzungsänderung tritt zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung, in der sie beschlossen wurde, in Kraft.

  5. Alle Sitzungen der GRÜNEN JUGEND NRW sind öffentlich, sofern nicht mit einer 2/3- Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder anders beschlossen wurde.

  6. Das Gleichberechtigungsstatut der GRÜNEN JUGEND NRW ist Bestandteil dieser Satzung.

  7. Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND NRW ist Bestandteil dieser Satzung.

  8. Das AK-Statut der GRÜNEN JUGEND NRW ist Bestandteil dieser Satzung.

§15 Auflösung

Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND NRW kann nur durch eine eigens dafür einberufene Landesmitgliederver­sammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Die Landesmitgliederversammlung beschließt über die Verwen­dung des Restvermögens.

Die Satzung wurde zuletzt geändert auf der Sommer-LMV 2021, 04. Juli.