§ 1 ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN
(1) Der Landesvorstand setzt sich nach § 7 Abs. 2 der Satzung zusammen. Der Geschäftsführende Landesvorstand wird nach § 7 Abs. 3 der Satzung gebildet.
(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte im Rahmen des Haushaltsplanes und auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
(3) Der geschäftsführende Landesvorstand kann Entscheidungen zur internen Organisation der Landesgeschäftsstelle autonom treffen. Der geschäftsführende Vorstand informiert dabei den gesamten Landesvorstand in angemessener Frist. Sollte es zu Einsprüchen anderer Mitglieder des Landesvorstands kommen, ist eine Abstimmung im gesamten Landesvorstand mit einfacher Mehrheit notwendig. Über grundsätzliche Fragen der Organisation entscheidet der Landesvorstand in einfacher Mehrheit.
(4) Zeichnungsberechtigt für die Finanzangelegenheiten sind die Sprecher*innen, die/der Landesschatzmeister*in, die/der Politische Geschäftsführer*in sowie Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle im Auftrag des Landesvorstandes.
(5) Der Landesvorstand vergibt zu Beginn seiner Amtszeit inhaltliche Aufgaben, verteilt Gremienzuständigkeiten sowie sonstige Zuständigkeiten an die einzelnen Vorstandsmitglieder.
(6) In Vertretungsfällen einzelner Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes entscheidet der Landesvorstand über eine Vertretungsregelung in einfacher Mehrheit im Konsens der zu vertretenden Person.
§ 2 PERSONALANGELEGENHEITEN
(1) Der Landesvorstand ist Arbeitgeber für die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle.
(2) Der geschäftsführende Landesvorstand ist gegenüber den Mitarbeiter*innen weisungsberechtigt. Die politische Geschäftsführung koordiniert die Arbeit der Landesgeschäftsstelle in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Landesvorstand und erstattet dem Landesvorstand regelmäßig Bericht.
§ 3 BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND BESCHLUSSFASSUNG
(1) Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse über digitale Kommunikationsmedien, sowie über seine Sitzungen und Video-, oder Telefonkonferenzen.
(2) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und fristgemäß eingeladen worden ist.
(3) In digitalen Kommunikationsmedien ist die absolute Mehrheit notwendig, in allen anderen die einfache Mehrheit der Anwesenden.
(4) Bei der Beschlussfassung via digitale Kommunikationsmedien ist eine Frist von mindestens zwei Stunden zu wahren. Dabei muss mindestens eine weitere Person sich an der Abstimmung beteiligen.
(5) Finanzwirksame Beschlüsse ab einem Betrag von fünfzig Euro setzen einen schriftlichen Antrag voraus, der eine Ausgaben-Übersicht enthält. Vor der Beschlussfassung eine Einschätzung der/des Landesschatzmeister*in einzuholen. Näheres regelt die Erstattungsordnung des Landesvorstandes.
(6) Die Anwesenheit und Stimmberechtigung ist neben der physischen Anwesenheit auch durch die digitale Teilnahme definiert.
§ 4 SITZUNGEN
(1) Zu Beginn seiner Amtszeit legt der Landesvorstand Termine für seine Sitzungen fest. Die politische Geschäftsführung kann in Rücksprache mit dem restlichen Vorstand Sitzungen an- und absetzen. Eine Sitzung des Landesvorstandes ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter Nennung der zu beratenden Gegenstände verlangen. Eine Landesvorstandssitzung kann als Teil einer Landesvorstandsklausur stattfinden. In diesem Fall kann die Beteiligung der unter §4 Abs. 4 genannten Personen auch durch eine Video-, oder Telefonkonferenz erfolgen. Bei der Auswahl des Tagungsortes soll der Landesvorstand die technischen Voraussetzungen hierfür berücksichtigen.
(2) Alle Landesvorstandsmitglieder müssen 24 Stunden im Vorfeld über den physischen oder digitalen Ort, Zeit und zu beratenden Punkte der Sitzung informiert werden. Zusätzlich sind alle Mitglieder 24 Stunden im Voraus ebenfalls Zeitpunkt und den physischen Ort des öffentlichen Teils der Sitzung zu informieren. Zeit und zu beratende Punkte des öffentlichen Teils der Sitzung zu informieren. Dazu kann ein (mitglieder-)öffentlich einsehbarer Online-Kalender genutzt werden. Ein digitaler Ort sowie die zu beratenden Punkte des öffentlichen Teils sind Mitgliedern auf deren Nachfrage mitzuteilen.
(3) Die Sitzungen des Landesvorstandes werden von der politischen Geschäftsführung vorbereitet. Mit einer Frist von in der Regel drei Tagen können alle Mitglieder des Vorstandes Vorlagen einreichen, die dann zur jeweiligen Sitzung behandelt und besprochen werden. In dringlichen Fällen kann diese Frist aufgehoben werden; die Dringlichkeit einer Beschlussvorlage ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(4) Die Teilnahme eines Redaktionsmitglieds des Mitgliedermagazins sowie von Mitgliedern der Basis am öffentlichen Teil ist ausdrücklich erwünscht. Die Angestellten der Landesgeschäftsstelle nehmen nach Absprache mit dem Landesvorstand an den Sitzungen teil.
(5) Die Sitzungen des Landesvorstandes gliedern sich in einen mitgliederöffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil. Am nichtöffentlichen Teil nehmen außer den Mitgliedern des Landesvorstandes nur die Mitarbeitenden teil, mit Ausnahme von Personalangelegenheiten.
(6) Rederecht auf den Sitzungen des Landesvorstandes haben seine gewählten Mitglieder sowie alle Mitglieder der Basis. Die weiteren unter § 4 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung aufgeführten Personen nehmen mit beratender Stimme teil. Gästen kann auf Antrag Rederecht erteilt werden.
(7) Über die Sitzungen des Landesvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, aufgeteilt in ein normales Protokoll, Finanz-Protokoll und ein Protokoll für nicht-öffentliche Angelegenheiten. Das normale, sowie das Finanz-Protokoll werden den Mitarbeitenden zur Kenntnis zugesandt. Das Protokoll muss vom Landesvorstand genehmigt werden.
§ 5 VIDEO-/TELEFONKONFERENZEN
(1) Der Landesvorstand hält in der Regel wöchentlich eine Video-, oder Telefonkonferenz ab. Die Video-, oder Telefonkonferenz dient der allgemeinen Absprache im Landesvorstand, zur Berichterstattung aus internen sowie externen Gremiensitzungen und zur Beschlussfassung. Der Vorstand bestimmt den Zeitpunkt der wöchentlichen Video-, oder Telefonkonferenz zu Beginn seiner Amtszeit.
(2) Die politische Geschäftsführung bereitet die Video-, oder Telefonkonferenzen vor.
(3) Zur Video-, oder Telefonkonferenz wird unter Angabe der Tagesordnung und den Zugangsdaten mit einer Frist von zwei Stunden eingeladen.
(4) Die Video-, oder Telefonkonferenzen sind grundsätzlich nichtöffentlich.
(5) Über die Video-, oder Telefonkonferenzen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird dem Landesvorstand zur Kenntnis vorgelegt.
§ 6 KLAUSURTAGUNGEN
(1) Der Landesvorstand hält in der Regel zu Beginn und zur Hälfte seiner Amtszeit eine jeweils mehrtägige Klausurtagung ab. Klausurtagungen sind, vom öffentlichen Teil eventueller Landesvorstandssitzungen auf diesen abgesehen, in der Regel nichtöffentlich; sie können auch als Video-, oder Telefonkonferenzen abgehalten werden.
(2) Der Zweck der ersten Klausurtagung ist unter Anderem die programmatische Ausgestaltung und thematische Schwerpunktsetzung für die Amtszeit des Landesvorstandes. Der Zweck der zweiten Klausurtagung ist unter Anderem die Evaluation der geschehenen Arbeit, bzw. falls notwendig, die weitere Planung der übrigen Amtszeit. Darüber hinaus sollen die Klausurtagungen dem Teambuilding innerhalb des Landesvorstandes dienen.
(3) Klausurtagungen werden durch die Politische Geschäftsführung vorbereitet. Mit einer Frist von in der Regel sieben Tagen können alle Mitglieder des Vorstandes Vorlagen einreichen, die dann zur jeweiligen Klausur behandelt und besprochen werden. In dringlichen Fällen kann diese Frist aufgehoben werden; die Dringlichkeit einer Beschlussvorlage ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
§ 7 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
(1) Die Sprecher*innen vertreten die GRÜNE JUGEND NRW nach außen, sie sind insbesondere für die Öffentlichkeits- und Pressearbeit zuständig.
(2) Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird von den Sprecher*innen politisch verantwortet. Nach bestem Wissen und Gewissen interpretieren sie die politischen Beschlüsse von Verband und Landesvorstand und gestalten im 6- Augen Prinzip gemeinsam mit dem*der Pressereferent*in die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Die Sprecher*innen informieren den Landesvorstand laufend über ihre Arbeit in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 8 ÜBERGABE DER AMTSGESCHÄFTE
(1) Wird ein neuer Landesvorstand gewählt, so hat der alte Landesvorstand für eine ordentliche Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.
§ 9 INKRAFTTRETEN
(1) Diese Geschäftsordnung tritt durch Beschluss des Landesvorstandes in Kraft.
(2) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Landesvorstandes.
Die Geschäftsordnung des Landesvorstandes der GRÜNEN JUGEND NRW wurde zuletzt auf der Konferenz des Landesvorstands am 02.02.2021 geändert.